Fachinformation zum Thema Haftpflicht einfach erklärt allgemeine Infos
Das Haftpflichtrisiko ist im Bürgerlichen Gesetz § 823 ff geregelt. Hier haften wir erst einmal aufgrund von Verschulden.
Es geht immer darum, dass wir, incl. unserer Familien (oder Dinge und Tiere die uns gehören) als Privatpersonen, oder während unserer Tätigkeit, einem anderen einen Schaden zufügen. Ersatzpflichtig sind die dann entstehenden Kosten incl. Folgekosten (bei einen Personenschaden, Krankenhauskosten, Reha Kosten, Verdienstausfallkosten, Mehraufwendungskosten für besondere Pflege, Schmerzensgeld, Rentenleistungen etc., bei Sachschaden Reparaturkosten oder Zeitwertersatz). Per Gesetzt haften wir in unbegrenzter Höhe mit unserem jetzigen und zukünftigen Vermögen! Daher ist eine möglichst hohe Deckungssumme zu empfehlen.
Ebenso ist eine Haftpflicht auch als passive Rechtsschutzversicherung beschrieben, da sie unberechtigte Schäden abwehrt, so diese im Deckungsumfang enthalten sind.
Wir unterscheiden
Private Haftpflichtversicherung
(hier sind der Ehepartner bzw. Lebensgefährte, die Kinder – Achtung hier gibt es je nach Alter der Kinder verschiedenen Definitionen die wichtig sein können, zum Beispiel Aufsichtspflichtverletzung bei Kindern unter 7 oder im Straßenverkehr bis 10 Jahre, Mitversicherung von Kindern die im Haushalt leben, oder nur Kinder bis zur Volljährigkeit etc.)
Weitere mitversicherte Risiken (hier nur ein Ausschnitt)
sind zum Beispiel zahme Haustiere (hierzu zählen normalerweise unter anderem Katzen, Vögel, Hamster, Hühner, Hausschweine).
Zudem sollten eventuell vorhandene Immobilien im In-und Ausland- sowohl eigen, – als auch fremd genutzt, sowie Heizöltanks, Kleinkläranlagen, usw. mitversichert sein.
Auch private Tätigkeiten wie zum Beispiel das Hüten fremder Tiere sollte mitversichert sein. Hier ist es wichtig, darauf zu achten, das nicht nur die Schäden, die dieses Tier während der Aufsicht eventuell macht versichert sind, sondern auch die Schäden, die dem Tier während der Zeit ggf. zustoßen.
Für bestimmte Personen / Berufsgruppen sollte die Dienst- bzw. Amtshaftpflicht beitragsfrei mitversichert sein. Ebenso wie Ehrenamtliche Tätigkeit / Freiwilligenarbeit, soweit diese nicht über den Verein versichert sind.
Berufliche Haftpflichtversicherung für Tätigkeiten mit Tieren
Die richtige Einsortierung für den passenden Versicherungsschutz ist wichtig um bei möglichen Schadenfällen Probleme zu minimieren.
Grundlegende Berufsdefinitionen
– Reitlehrer (per Definition unterrichtet der Reitlehrer seine Reitschüler – Menschen auf einem Schulreitpferd)
– Bereiter (mobil- mit Arbeiten auf fremden Grundstücken) oder Stationär (mit Risiken auf dem eigenen Betriebsgelände) . Dieser arbeitet am Pferd (lernen dem Pferd – z.B. wie es mit einem Reiter klar kommt, wie es sich besser ausbalancieren kann, korrigiert Pferde etc. Hilf in der Kommunikation zwischen Mensch und Pferd. In dieser Rubrik befinden sich die Meisten Trainer.
– Reittherapeuten bieten mit Therapiepferden therapeutisches Reiten an. Dieses umfasst pädagogische, psychologische, psychotherapeutische, rehabilitative und sozial-integrative Maßnahmen, die über das Medium Pferd umgesetzt werden.
– Coach für pferdegestützte Managementseminare meist als Workshops für Führungskräfte oder zur Persönlichkeitsentwicklung mit speziell ausgebildeten Pferden
– Tierheilpraktiker ist ein aktuell gesetzlich nicht geschützte Berufsbezeichnung für Personen, die gewerbsmäßig Tiere behandeln, ohne Tierarzt zu sein
– Tierphysiotherapeut- oder Osteopath ist eine Person, die ohne tierärztliche Approbation Behandlungen an Tieren ausübt. Die Ausübung dieses Berufes ist aktuell gesetzlich nicht geregelt. Die Berufsbezeichnung „Tierphysiotherapeut“ ist nicht geschützt und kann zurzeit von allen Personen geführt werden. Es stehen also heute Tierphysiotherapeuten, deren Kenntnisse auf einem Wochenendlehrgang beruhen, neben solchen mit mehrjähriger Ausbildung, so dass der Berufsstand als sehr heterogen angesehen werden muss. In diesem Bereich gibt es Versicherer, die den Beruf nur mit Ausbildungsnachweis versichern.
– Der Hufpfleger bearbeitet die Hufe unbeschlagener Pferde und sorgt dafür, dass dadurch der Bewegungsapparat des Pferdes unter Berücksichtigung der natürlichen physiologischen Funktionen des Hufes möglichst lange gesund erhalten bleibt.
– Hufschmied oder Hufbeschlagsschmied ist ein Spezialist für die Pflege (das Ausschneiden) und das Beschlagen von Tierhufen mit Hufeisen oder anderen Materialien. Die Hufeisen und Hufnägel stellt er traditionell auch selbst im Schmiedeprozess her bzw. passt die Hufeisen der Form des Hufes an. Die Arbeit beinhaltet auch die Behandlung verletzter und kranker Hufe.
– Huforthopäde ist eine spezielle Form der Hufbearbeitung am unbeschlagenen Pferd. Beim Pferd hat dieser Begriff nichts mit einer akademischen Ausbildung zu tun. Huforthopädie wird sowohl vorausschauend/präventiv als auch zur Behandlung akuter und chronischer Probleme eingesetzt. Diese Probleme können sehr vielfältig sein: Von einer Erkrankung direkt am Huf wie z. B. Spaltenbildung, Hufrehe, Strahlfäule bis hin zu degenerativen Erkrankungen der gesamten Gliedmaße (z. B. Arthrose, Spat) gibt es ein großes Tätigkeitsfeld für die Huforthopädie. Meist greifen mehrere Probleme ineinander oder folgen aufeinander, so dass in der Regel mit der Arbeit am Huf nicht nur ein Symptom behandelt wird, sondern die Gesamtsituation der Pferdegliedmaße(n) verbessert werden kann.
– Pferdezahnärzten, Pferdedentalpraktikern und Dentisten führen Pferdezahnbehandlung durch. Der Unterschied zwischen den Tierärzten und den Nicht-Tierärzten liegt im Wesentlichen in den weitergehenden Möglichkeiten des Tierarztes. Dieser kann Sedierungen selber setzen und weitergehende Behandlungen wie z.B. Operationen durchführen. Die Nicht-Tierärzte arbeiten hier in der Regel mit dem Haustierarzt zusammen.
– Tierarzt oder Veterinär ist ein Hochschulabsolvent der Veterinärmedizin. Diese Ausbildung qualifiziert zur medizinischen Betreuung und Behandlung von Tieren. Die meisten Tierärzte sind als niedergelassene oder mobile Tierärzte in einer Tierarztpraxis oder in Kooperation mit Tierkliniken tätig. Das Tätigkeitsspektrum wird dabei vor allem von der Art der zu behandelnden Tiere bestimmt. Unterscheidungen finden wir unter anderem in Groß- oder Kleintierpraxen, oder Spezialpraxen wie z.B. Tierärzte nur für Pferde, oder Nutztiere. Andere Praxen spezialisieren sich z. B. auf Chirurgie, Labordiagnostik, Pathologie etc. Das zu versichernde Risiko unterscheidet sich hier gravierend, da Kleintierkosten (auch Regresskosten) deutlich günstiger sind als Großtiere.
Tierhalterhaftpflichtversicherung
sind für Tiere die nicht in die Rubrik mitversicherte zahme Haustiere Fallen, wie z.B. Hunde, Pferde, Esel, Lamas, Kühe, Ziegen, Schafe usw. Der Tierbesitzer haftet hier im Rahmen der Gefährdungshaftung, d.h. allein deshalb, weil das Tier (die Gefahr) angeschafft wurde, besteht ein Haftungsrisiko (es muss hier kein Verschulden vorliegen), es sei denn, die Tiere sind dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt (dann muss wieder ein Verschulden hinzukommen um Schadenersatzpflichtig zu werden).
Besonderheiten, auf die man bei der Tierhalterhaftpflicht Pferd achten sollte um den richtigen Deckungsschutz zu haben.
– Das Tier sollte seiner Bestimmung nach versichert werden (Pferd ohne reiten, Reitpferd, Schulreitpferd, Therapiepferd, Kutschpferd, Holzrückepferd, Schulpferd, Therapiepferd usw.) da sich aus diesen Tätigkeiten unterschiedliche weitere Haftungen ergeben können. Auch wenn das Pferd einem Verein oder einer Veranstaltung zur Verfügung gestellt wird sollte das im Versicherungsschutz enthalten sein.
– Es sollte der normale Umgang mit dem Pferd versichert sein. Hier sei beispielsweise unübliche Zäumung (Pferd mit Stallhalfter zur Koppel bringen- anstelle an Trensen um mehr Einwirkung zu haben, Sicherheitsbestimmungen der FN-, Bodenarbeit mit Stahlkappenschuhen- bei manchen Kindern ist man schon froh, wenn die Eltern einen ordentlichen Helm besorgen, Geländereiten ohne Schutzweste, Reiten ohne Sattel, oder mit Pad, soll durchaus auch mal vorkommen und vieles mehr). –
– Bei Reitbeteiligungen ist es wichtig, mit dem Versicherer zu klären, dass alle eventuellen Ansprüche, die an euch oder an die Reitbeteiligung gestellt werden können, mitversichert sind, da die Reitbeteiligung eine Besonderheit hat. Wird sie durch das Pferd geschädigt, so sehen die Versicherungen diese Reitbeteiligung in einer ähnlichen Position wie den Tierhalter (wenn dieser von seinem Pferd geschädigt wird, erhält er keine Leistung). Einige empfehlen hierbei noch eine zusätzliche „Enthaftungserklärung“mit der Reitbeteiligung abzuschließen. Problem könnte sein, dass die Sozialversicherung (z.B. die Krankenversicherung diese Enthaftungserklärung nicht unterschrieben hat und daher mit eventuellen Ansprüchen an euch heran treten werden, Nun gibt es auch bei einigen die Auffassung, dass durch die Enthaftungserklärung gar kein Anspruch auf Entschädigung entsteht. Somit könnten dann auch keine Rechte an die Sozialversicherung übergehen. Dieses sind allerdings dann Themen der deutschen Rechtsprechung und der entsprechenden Fachleute (Rechtsanwälte).
– Kleiner Tipp klärt mit eurer Reitbeteiligung auch, dass diese in der privaten Haftplicht Schäden an fremden, geliehenen oder gemieteten Pferden incl. Reitbeteiligungen- mitversichert hat, damit sollte das Pferd geschädigt werden auch diese Kosten durch eine Versicherung gedeckt werden.
Besonderheiten, auf die man bei der Tierhalterhaftpflicht Hund zusätzlich achten sollte um den richtigen Deckungsschutz zu haben.
– Manche Versicherer bestehen darauf, dass der Hund angeleint sein muss, andere halten sich an die Richtlinien der jeweiligen Länder. Dieses kann, wenn man mit dem Hund mobil ist schwierig werden, da nicht jeder von jedem Bundesland die Vorschriften kennt. Besser ist es, wenn der Versicherer den allgemeinen Verzicht für das Halten des Hundes an der Leine ausspricht. Auch sollte man wissen, welche Rassen eventuell in dem Hund vereint wurden, falls ich mich für einen Versicherer entscheide, der bestimmte Hunderassen nicht versichert.
– Wie beim Pferd ist es auch beim Hund wichtig, Ihn seiner Bestimmung nach (Therapiehund, Begleithund, Suchhund, Wachhund etc.) zu versichern um in einem Leistungsfall keine Schwierigkeiten zu bekommen.
Sinnvoll ist es möglichst alle Haftpflichtversicherungsverträge bei einem Versicherer zu haben, da es oftmals Schäden mit Haftungsteilung gibt.
Beispiel: weil mein Hund gebellt hat, hat sich das Pferd erschreckt und ist durchgegangen.
Achten sie auf möglichst hohe Deckungssummen, da auch hier eine unbegrenzte Haftung per Gesetz vorhanden ist.
Dieser Ratgeber wurde von Kirstin Herche unserer Expertin für Versicherungen verfasst. Sie ist Versicherungsmakler und ein Schwerpunkt Ihrer Tätigkeit ist die richtige Absicherung von Tierhaltern, Tiertherapeuten und Tierärzten.
– Stand 07/2019 –
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